Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich:
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Die nachfolgenden Bestimmungen über die Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
2. Angebot:
a) Allgemeine Angebote und Preislisten des Verkäufers gelten als freibleibend. Telefonisch oder mündlich abgegebene Erklärungen des Bestellers sowie etwaige Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur bei ausdrücklichem schriftlichem Anerkenntnis des Verkäufers. Es bleibt dem Verkäufer unbenommen, während der Lieferzeit Konstruktions- und Formänderungen vorzunehmen, soweit Eigenschaft und Aussehen der Ware dadurch nicht wesentlich geändert werden.
b) Angebote, Musterbücher, Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Abbildungen und sonstige Unterlagen sind geistiges Eigentum des Verkäufers und dürfen weder vervielfältigt noch ohne seine Zustimmung Dritten zugänglich gemacht oder sonst in irgendeiner Form bearbeitet werden. Sie sind über Verlangen dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen. Kommt zwischen dem Käufer und Verkäufer kein Vertrag zustande, so hat der Käufer allfällige Unterlagen der vorbezeichneten Art dem Verkäufer unaufgefordert zurückzustellen. Behördliche oder allenfalls sonst erforderliche Genehmigungen Dritter für die Ausführung sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
3. Vertragsabschluss:
a) Der Vertrag gilt nur dann als abgeschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat. Versendet der Verkäufer, obwohl ihm vom Käufer schriftlich eine angemessene - 4 Wochen jedenfalls nicht unterschreitende - Nachfrist gesetzt wurde, auch innerhalb der Nachfrist weder eine Auftragsbestätigung noch eine Lieferung, ist der Käufer an eine Bestellung nicht weiter gebunden.
b) Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Preise:
a) Die Preise gelten bei Lieferung frei Haus durch LKW-Zustellung bzw. ab Werk bei Lieferung durch Bahn oder Post. Das Transportrisiko geht stets zu Lasten des Käufers. Bei Bahn- und Postsendungen werden die diesbezüglichen Kosten sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet.
b) Bestellt der Käufer nur eine Teilmenge der angebotenen Menge, ist der Verkäufer berechtigt (ungeachtet der übrigen Fälle, in denen eine solche einseitige Erhöhung der Preise zulässig ist), die Preise entsprechend abzuändern.
c) Die Preise fußen auf den Kosten im Zeitpunkt der Anboterstellung. Sollten sich die Kosten verändern, so ist der Verkäufer berechtigt eine Preisanpassung an die Kosten im Zeitpunkt der Lieferung vorzunehmen. Wurde Lieferung auf Abruf vereinbart, muss die Ware binnen 90 Tagen ab Bestellung abgerufen werden, widrigenfalls der Verkäufer - unbeschadet seines Rechtes zum Rücktritt vom Vertrag - berechtigt ist, Lagerkosten zu verrechnen.
5. Lieferung:
a) Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energiemangel sowie von Arbeitskonflikten. Diese Umstände berechtigen den Verkäufer auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist oder zur Einstellung der Lieferung, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
b) Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht wird, ist der Verkäufer berechtigt, die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, sofern diese nicht vom Käufer unverzüglich abgeholt wird. In diesem Falle treffen den Käufer auch sämtliche Rechtsfolgen des Annahmeverzuges, also insbesondere jede des §1419 ABGB.
c) Ein Rücktritt des Bestellers wegen Lieferverzuges ist erst nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist von 4 Wochen zulässig. Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung sind lediglich bei grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zulässig.
6. Erfüllung und Gefahrenübergang:
a) Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über.
b) Bei verzögertem Abgang aus dem Lieferwerk, der auf Umstände zurückzuführen ist, die auf Seiten des Käufers liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
c) Der Abruf muss innerhalb von 90 Tagen ab Bestellung erfolgen, widrigenfalls der Verkäufer - ungeachtet seines Rücktrittes - berechtigt ist, dem Käufer Lagerkosten in Rechnung zu stellen.
7. Zahlung:
a) Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten, sofern nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart werden.
b) Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche die Zahlung zu verweigern. Zur Kompensation mit Gegenansprüchen ist der Käufer nur dann berechtigt, wenn er Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist und die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt worden ist.
c) Als Zahlungstag gilt der Tag des Eingangs bei der Zahlstelle des Verkäufers.
d) Ist der Käufer mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen im Verzug, so kann der Verkäufer
aa) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
bb) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
cc) Terminverlust geltend machen,
dd) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 3% über dem jeweiligen, vom Generalrat der österreichischen Nationalbank festzusetzenden Eskontzinsfuß, zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen,
ee) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurücktreten.
e) Werden zahlungshalber Wechsel, Schecks oder andere Anweisungspapiere angenommen, so fallen die Kosten zur Diskontierung und Einziehung in voller Höhe dem Besteller zur Last. Abweichend von den §§ 1415 und 1416 ABGB ist der Verkäufer berechtigt, festzusetzen, auf welche seiner Forderungen Zahlungen des Käufers angerechnet werden. Eine allfällige, vom Käufer vorgenommene, Widmung ist unwirksam. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die angegebene Zahlstelle bewirkt werden. Abzüge, Rabatte, Boni und sonstige Nachlässe, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt. Anspruch auf Auszahlung bzw. Einbehalt von Boni bestehen nur dann, wenn der Käufer sämtliche fälligen Forderungen bezahlt hat und der Verkäufer eine entsprechende Gutschrift dazu ausgestellt hat.
8. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur Vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zur vollständigen Befriedigung der Forderungen aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen. Die hiedurch beim Verkäufer auflaufenden Unkosten (insbesondere auch die Kosten eines allfälligen Exszindierungsrechtsstreites) hat der Käufer zu tragen.
9. Gewährleistung:
a) Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Käufer die Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels nach seiner Wahl die mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile ersetzen oder nachbessern. Transportschäden sind bei Übernahme festzustellen und vom Frachtführer bescheinigen zu lassen.
b) Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
c) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die auf nachlässiger oder unrichtiger Behandlung durch den Käufer beruhen. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter oder sonstige Einflüsse zurückzuführen sind, für die er nicht einzustehen hat. Handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen in Form und Farbe bzw. in Abmessung oder Ausführung sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
10. Rücktritt vom Vertrag:
Hingegen ist der Verkäufer neben jenen Fällen, in denen das Gesetz eine Rücktrittsmöglichkeit einräumt auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn
a) die Ausführung der Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist verzögert wird,
b) begründete Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser über Verlangen des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit erbringt und
c) über das Vermögen des Käufers das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen wird. Ungeachtet allfälliger Schadensersatzansprüche des Verkäufers sind im Falle des Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und durch den Besteller zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde. Dem Verkäufer steht ferner das Recht zu, Vorbereitungsleistungen in Rechnung zu stellen bzw. die Rückstellung bereits gelieferter Waren zu verfolgen.
11. Haftung:
Der Verkäufer haftet lediglich für jene Schäden, die er oder einer seiner Erfüllungsgehilfen dem Käufer vorsätzlich oder grob Fahrlässig zufügt. Die Haftung des Verkäufers ist aber auch der Höhe nach und zwar auf den Auftragswert exklusive Umsatzsteuer, beschränkt. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden. Jedwede weitere darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
12. Teilnichtigkeit:
Werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Gericht - insbesondere unter Anwendung von §§ 879 und/oder 864a ABGB - für nichtig erkannt, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiedurch nicht berührt. Die nichtige Bestimmung hat dann durch eine solche ersetzt zu werden, die der nichtigen am nächsten kommt und als gerade noch zulässig im Sinn jener gesetzlichen Bestimmung anzusehen ist, aufgrund derer die betreffende Bestimmung der Geschäftsbedingungen in ihrer ursprünglichen Form als nichtig aufzuheben war.
13. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand:
Für Auseinandersetzungen aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss internationaler Verweisungsnormen, anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Als ausschließlichen Gerichtsstand für die Entscheidung über die Auseinandersetzungen werden die für den ersten Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständigen Gerichte bestimmt.

